Wenn „nicht schlechter“ zum Tierschutzstandard wird
Seit dem 6. August 2026 ist Stickstoff-Leichtschaum in der Europäischen Union als Verfahren zur Betäubung und Tötung bestimmter Schweine und Hühner zugelassen. Grundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1734. Die Zulassung gilt nicht für die reguläre Schlachtung, sondern ausschließlich für Tötungen außerhalb dieses Bereichs.
Auch der Kreis der betroffenen Tiere ist begrenzt. Bei Schweinen darf das Verfahren nur bei einem Lebendgewicht zwischen 15 und 41 Kilogramm eingesetzt werden. Beim Geflügel erstreckt sich die Zulassung auf Legehennen und Masthühner. Für andere Tierarten oder Gewichtsklassen lässt sich aus der vorliegenden Bewertung keine entsprechende Eignung ableiten.
So funktioniert das Verfahren
Die Tiere werden in wahrnehmungsfähigem Zustand in eigens dafür gebaute Behälter gebracht. Anschließend wird hoch expandierender Schaum eingeleitet. Dieser Schaum dient als Träger für Stickstoff und verdrängt den vorhandenen Sauerstoff. Vorgeschrieben ist eine Restsauerstoffkonzentration von weniger als zwei Prozent.
Die Durchführungsverordnung legt außerdem Mindestzeiten fest: Geflügel muss dem Verfahren mindestens fünf Minuten ausgesetzt sein, Schweine mindestens sieben Minuten. Weitere Vorgaben betreffen die Struktur des Schaums, die Dauer der Befüllung, die Besatzdichte, die Temperatur und die Sichtbarkeit der Tiere.
Diese Einzelheiten sind aus Tierschutzsicht entscheidend. Die Bewertung des Verfahrens bezieht sich nicht auf jede beliebige Anwendung, sondern auf einen geregelten Ablauf unter festgelegten Bedingungen. Abweichungen bei Sauerstoffgehalt, Befüllung, Tierzahl oder Einwirkdauer können daher nicht einfach als gleichwertige Durchführung betrachtet werden.
Was die EFSA-Bewertung aussagt
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit kommt zu dem Ergebnis, dass Stickstoff-Leichtschaum bei korrekter Durchführung wahrscheinlich mindestens das gleiche Tierschutzniveau erreicht wie bestimmte bereits zugelassene Methoden. Als Vergleich nennt die Bewertung die Exposition von Schweinen gegenüber hoch konzentriertem Kohlendioxid und die elektrische Wasserbadbetäubung bei Geflügel.
Diese Einschätzung ist ausdrücklich an Voraussetzungen geknüpft. Erforderlich sind geschultes Personal, automatische Kontrollen und eine fortlaufende Messung der Sauerstoffkonzentration. Ebenso müssen der Tod der Tiere zuverlässig festgestellt und bei technischen Störungen ein Ersatzverfahren bereitgehalten werden.
Damit hängt das tatsächliche Tierschutzniveau wesentlich von der praktischen Umsetzung ab. Eine formale Zulassung allein gewährleistet noch nicht, dass jeder Einsatz fehlerfrei verläuft. Kontrollen, funktionierende Technik und die sichere Beurteilung des Zustands der Tiere gehören unmittelbar zum Verfahren.
Begrenzte Grundlage für weitreichende Entscheidungen
Die Datenbasis der Bewertung weist Grenzen auf. Das Antragsdossier enthielt zwei veröffentlichte Studien. Daneben wurden unveröffentlichte Daten aus Feldversuchen vorgelegt. Diese bestanden jedoch nur aus grundlegenden Zusammenfassungen und konnten deshalb nicht in die Bewertung einbezogen werden.
Die Schlussfolgerungen waren folglich nur für Legehennen, Masthühner und Schweine zwischen 15 und 41 Kilogramm möglich. Diese Begrenzung sollte bei der öffentlichen Einordnung deutlich benannt werden. Die Zulassung ist kein allgemeiner Nachweis dafür, dass Stickstoff-Leichtschaum bei sämtlichen Tierarten und unter allen Bedingungen ein geeignetes Verfahren wäre.
Das Problem mit dem Vergleichsmaßstab
Die europäische Rechtsgrundlage verlangt, dass ein neues Verfahren mindestens das Tierschutzniveau bestehender Methoden erreicht. Genau dieser Maßstab ist umstritten: Verglichen wird mit Verfahren, die selbst Gegenstand deutlicher Tierschutzkritik sind.
Eurogroup for Animals hält lediglich „tolerierbare“ Verfahren für unzureichend. Die Organisation fordert ein Ende sowohl der Betäubung von Schweinen mit hoch konzentriertem Kohlendioxid als auch der elektrischen Wasserbadbetäubung bei Hühnern. Die Partei Mensch Umwelt Tierschutz verlangt eine erneute Prüfung der Zulassung und mehr unabhängige Forschung zu Angst, Schmerzen, Atemnot und Belastung.
Die zentrale Frage lautet deshalb nicht nur, ob Stickstoff-Leichtschaum rechtlich gleichwertig ist. Entscheidend ist auch, ob ein neues Verfahren nachweislich weniger Leiden verursacht. Wenn umstrittene Methoden die Vergleichsgrundlage bilden, kann deren Tierschutzniveau zum dauerhaften Mindestmaß werden.
Was Leserinnen und Leser tun können
- Bei politischen Verantwortlichen eine breite, transparente und unabhängige Datengrundlage für neue Tötungsverfahren einfordern.
- Darauf drängen, dass die vorgeschriebenen technischen Kontrollen, Sauerstoffmessungen und Ersatzverfahren konsequent überwacht werden.
- Forderungen nach einer erneuten Prüfung und nach Forschung zu Angst, Schmerzen, Atemnot und Belastung sachlich unterstützen.
- Bei öffentlichen Diskussionen zwischen rechtlicher Zulassung und nachgewiesener Leidminderung unterscheiden.
Technische Vorgaben können Risiken begrenzen, ersetzen aber keinen anspruchsvollen Tierschutzmaßstab. Für empfindungsfähige Tiere sollte nicht bloß entscheidend sein, ob eine Methode „nicht schlechter“ ist. Maßgeblich sollte sein, ob sie auf einer belastbaren und unabhängigen Datenbasis nachweislich weniger Leiden verursacht.
Quellen
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1734
- Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit: Verwendung von Leichtschaum zur Betäubung und Tötung
- Eurogroup for Animals: Stellungnahme zur wissenschaftlichen Bewertung
- Partei Mensch Umwelt Tierschutz: Kritik an der Zulassung
Quellen: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1734 | Verwendung von Leichtschaum zur Betäubung und Tötung von Schweinen und Geflügel | EFSA releases new scientific opinion on high expansion foam
